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Art. 3 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 - Tourismusabgabe 2021

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Art. 3 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 · Tourismusabgabe 2021

1. Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

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