955.22
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 - Tourismusabgabe 2020
Art. 2 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 · Tourismusabgabe 2020
1. Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt
a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung;
b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;
c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;
d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.