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Art. 2 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 - Tourismusabgabe 2020

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Art. 2 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 · Tourismusabgabe 2020

1. Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt

a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung;

b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;

c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;

d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.

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