955.22
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 - Zweck und Gegenstand
Art. 1 Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021 · Zweck und Gegenstand
1. Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
2. Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.