Zweck und Gegenstand
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
2. Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.
1. Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt
a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung;
b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;
c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;
d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.
1. Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.