955.213
TV
CH-AR
Art. 8 Tourismusverordnung (TV) - Beherbergungswirtschaft
II. Finanzhilfen
Art. 8 TV · Beherbergungswirtschaft
1. Im Rahmen der Förderung von neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen werden unter anderem Finanzhilfen gewährt für die Überprüfung der Realisierbarkeit, für die Planung von Bauprojekten und an Projektstudien.
2. Für die Realisierung von Bauprojekten werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.