955.213
TV
CH-AR
Art. 7 Tourismusverordnung (TV) - Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder
II. Finanzhilfen
Art. 7 TV · Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder
1. Als strategisch bedeutsam gelten die im Rahmen des Leistungsauftrags nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.
2. Finanzhilfen an die Angebotsgestaltung und Vermarktung strategischer Geschäftsfelder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindestens dreijähriger Laufzeit.