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955.213 TV CH-AR

Art. 7 Tourismusverordnung (TV) - Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder

II. Finanzhilfen
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Art. 7 TV · Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder

1. Als strategisch bedeutsam gelten die im Rahmen des Leistungsauftrags nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.

2. Finanzhilfen an die Angebotsgestaltung und Vermarktung strategischer Geschäftsfelder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindestens dreijähriger Laufzeit.

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