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955.213 TV CH-AR

Art. 6 Tourismusverordnung (TV) - Touristische Grundlagenförderung

II. Finanzhilfen
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Art. 6 TV · Touristische Grundlagenförderung

1. Finanzhilfen an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern, sind subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.

2. Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.

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