955.213
TV
CH-AR
Art. 6 Tourismusverordnung (TV) - Touristische Grundlagenförderung
II. Finanzhilfen
Art. 6 TV · Touristische Grundlagenförderung
1. Finanzhilfen an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern, sind subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.
2. Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.