955.213
TV
CH-AR
Art. 5 Tourismusverordnung (TV) - Bewilligungsinstanz
II. Finanzhilfen
Art. 5 TV · Bewilligungsinstanz
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt Gesuche um Finanzhilfen bis 10'000 Franken.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Finanzhilfen bis 25'000 Franken.
3. Über die Bewilligung höherer Finanzhilfe entscheidet unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Finanzkompetenzen der Regierungsrat.
4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die gewährten Finanzhilfen.