955.213
TV
CH-AR
Art. 4 Tourismusverordnung (TV) - Ermessenskriterien
II. Finanzhilfen
Art. 4 TV · Ermessenskriterien
1. Gesuche um Finanzhilfen werden nach der touristischen Bedeutung des Vorhabens beurteilt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Prioritäten bewilligt.
2. Massgebend sind grundsätzlich folgende Kriterien
a) Bedeutung des Vorhabens für die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Kantons als Tourismusdestination;
b) Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung;
c) Beitrag des Vorhabens zur Schaffung oder Erhaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Tourismus;
d) Beitrag des Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.
3. Können Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht innert angemessener Frist berücksichtigt werden, werden sie abgewiesen.