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955.213 TV CH-AR

Art. 2 Tourismusverordnung (TV) - Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 TV · Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet einen Leistungsauftrag zur Förderung der Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination.

2. Der Leistungsauftrag umfasst mindestens die Evaluation touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder im Sinne von Art. 5 des Gesetzes sowie die kantons- und destinationsübergreifende Koordination zu deren Vermarktung.

3. Der Leistungsauftrag wird mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorganisationen vergeben. Die Vergabe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

4. Der Leistungsauftrag wird in der Regel alle vier Jahre evaluiert. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jeweils Bericht.

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