Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.213 TV CH-AR

Art. 18 Tourismusverordnung (TV) - Rechtsschutz

III. Tourismusabgabe
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Art. 18 TV · Rechtsschutz

1. Gegen die Rechnung kann innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.

2. Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert zwanzig Tagen Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.

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