955.213
TV
CH-AR
Art. 17 Tourismusverordnung (TV) - Veranlagungsverfahren
III. Tourismusabgabe
Art. 17 TV · Veranlagungsverfahren
1. Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Januar des Folgejahres dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2. Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich ungenügend, wird der abgabebegründende Sachverhalt von Amtes wegen erhoben. Die Gemeinden und die Kantonale Steuerverwaltung sind zur Amtshilfe verpflichtet.
3. Die Tourismusabgabe wird den Abgabepflichtigen mit einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.