955.213
TV
CH-AR
Art. 16 Tourismusverordnung (TV) - Eigengebrauch
III. Tourismusabgabe
Art. 16 TV · Eigengebrauch
1. Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Zimmer.
2. Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.
3. Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zimmer für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pauschale für Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.