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955.213 TV CH-AR

Art. 13 Tourismusverordnung (TV) - Restaurationsbetriebe

III. Tourismusabgabe
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Art. 13 TV · Restaurationsbetriebe

1. Die Pauschale für Restaurationsbetriebe bemisst sich nach der Grösse der Ausschankfläche. Massgebend ist die Ausschankfläche in geschlossenen Räumen. Säle werden nicht angerechnet.

2. Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben

a) bis 80 m²: 200 Franken

b) mehr als 80 m²: 350 Franken

3. Die Pauschalen gelten für alle Arten von Restaurationsbetrieben.

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