955.213
TV
CH-AR
Art. 10 Tourismusverordnung (TV) - Grundsätze
III. Tourismusabgabe
Art. 10 TV · Grundsätze
1. Die Tourismusabgabe wird auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben.
2. Für die Bemessung der Pauschale sind in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse am Ende des Kalenderjahres massgebend. Sind diese nicht repräsentativ, wird auf die durchschnittlichen Verhältnisse abgestellt.