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955.213 TV CH-AR

Art. 1 Tourismusverordnung (TV) - Zuständigkeiten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 TV · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug des Tourismusgesetzes steht unter der Aufsicht des Departementes Bau und Volkswirtschaft.

2. Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders geregelt.

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