Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.21 TG CH-AR

Art. 9 Tourismusgesetz (TG) - c) Verfahren

2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
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Art. 9 TG · c) Verfahren

1. Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.

2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren.

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