955.21
TG
CH-AR
Art. 9 Tourismusgesetz (TG) - c) Verfahren
2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
Art. 9 TG · c) Verfahren
1. Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.
2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren.