955.21
TG
CH-AR
Art. 8 Tourismusgesetz (TG) - b) Ausrichtung, Rückforderung
2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
Art. 8 TG · b) Ausrichtung, Rückforderung
1. Finanzhilfen werden in der Regel als Beiträge à fonds perdu ausgerichtet. Ihre Höhe bemisst sich nach der Gesamtwirkung der Fördermassnahmen sowie den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2. Die Gewährung mehrjähriger Finanzhilfen bedarf einer Leistungsvereinbarung, welche die Leistungsziele inklusive Erfolgsmessung, die Modalitäten der Berichterstattung und das Controlling festlegt.
3. Finanzhilfen können zurückgefordert werden, wenn Leistungsziele, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.