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955.21 TG CH-AR

Art. 7 Tourismusgesetz (TG) - Allgemeines über Finanzhilfen a) Voraussetzungen

2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
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Art. 7 TG · Allgemeines über Finanzhilfen a) Voraussetzungen

1. Wer Finanzhilfe beansprucht, hat sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

2. Die Finanzhilfe kann im Einzelfall mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

3. Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

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