955.21
TG
CH-AR
Art. 6 Tourismusgesetz (TG) - Förderung des Strukturwandels in der Beherbergungswirtschaft
2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
Art. 6 TG · Förderung des Strukturwandels in der Beherbergungswirtschaft
1. Der Kanton kann die Erarbeitung und Realisierung von neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen für Beherbergungsbetriebe mit Finanzhilfen fördern, wenn sie eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten lassen. Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 50'000 Franken pro Fall.
2. Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn sich die Standortgemeinde an der Förderung mindestens gleichwertig beteiligt.