955.21
TG
CH-AR
Art. 5 Tourismusgesetz (TG) - Förderung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder
2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
Art. 5 TG · Förderung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder
1. Der Kanton kann die Angebotsgestaltung und Vermarktung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder mit Finanzhilfen unterstützen. Finanzhilfen können auch für kantonsübergreifende Geschäftsfelder gewährt werden.
2. Ein Geschäftsfeld gilt als touristisch bedeutsam, wenn es für den Kanton mittel- oder langfristig von strategischer Bedeutung ist.
3. Die Finanzhilfe beträgt maximal 70 % der ausgewiesenen Kosten pro Geschäftsfeld und Jahr.