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955.21 TG CH-AR

Art. 4 Tourismusgesetz (TG) - Förderung touristischer Grundlagen

2. Abschnitt: Fördermassnahmen - II. Finanzhilfen
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Art. 4 TG · Förderung touristischer Grundlagen

1. Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern.

2. Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen als gezieltes Instrument zur Imageförderung des Tourismus in Appenzell Ausserrhoden eingesetzt werden oder eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten lassen.

3. Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 100‘000 Franken pro Fall und Jahr.

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