955.21
TG
CH-AR
Art. 3 Tourismusgesetz (TG)
2. Abschnitt: Fördermassnahmen - I. Grundauftrag
Art. 3 TG
1. Der Kanton fördert die Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination Appenzell Ausserrhoden. Er vergibt zu diesem Zweck einen Leistungsauftrag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorganisationen.
2. Vereinbarungen über den Leistungsauftrag werden in der Regel auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie regeln mindestens die zu erbringenden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalitäten des Berichtswesens und das Controlling.
3. Der Leistungsauftrag ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.