Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.21 TG CH-AR

Art. 21 Tourismusgesetz (TG) - Ausführungsbestimmungen

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 TG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

← Art. 20 TG Tourismusgesetz (TG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →