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955.21 TG CH-AR

Art. 20 Tourismusgesetz (TG) - Rechtsschutz

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 20 TG · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die gestützt auf dieses Gesetz und die Ausführungserlasse ergehen, kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

3. Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen werden von der zuständigen Stelle durch Verfügung erledigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 19 47 · ar (Art. 15, 19 und 20 TG)
Bylaw Validity and Tax Enforcement in Visitor Tax Dispute
die Gemeinde C. nicht mehr berechtigt wäre, gestützt auf das nach wie vor gültige Kurtaxenreglement eine Kurtaxe zu erheben. Art. 15, 19 und 20 TG, welche die entsprechenden Materien regeln und direkt anwendbar sind, gehen jedoch bis zur Anpassung des Kurtaxenreglements