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955.21 TG CH-AR

Art. 2 Tourismusgesetz (TG) - Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 TG · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Stelle, die das Gesetz unter Vorbehalt besonderer Zuständigkeiten vollzieht.

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