955.21
TG
CH-AR
Art. 19 Tourismusgesetz (TG) - Strafbestimmungen
5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen
Art. 19 TG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
b) die Abgaben nach Art. 11 und 15 nicht oder nicht vollständig der zuständigen Stelle abliefert (Hinterziehung).
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 19 47 · ar (Art. 15, 19 und 20 TG)
Bylaw Validity and Tax Enforcement in Visitor Tax Dispute
die Gemeinde C. nicht mehr berechtigt wäre, gestützt auf das nach wie vor gültige Kurtaxenreglement eine Kurtaxe zu erheben. Art. 15, 19 und 20 TG, welche die entsprechenden Materien regeln und direkt anwendbar sind, gehen jedoch bis zur Anpassung des Kurtaxenreglements