955.21
TG
CH-AR
Art. 18 Tourismusgesetz (TG) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen
Art. 18 TG · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1. Die Abgabepflichtigen wirken bei der Veranlagung mit und geben der zuständigen Stelle die nötigen Auskünfte. Sie gewähren Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
2. Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die zuständige Stelle die Abgabe nach Ermessen veranlagen.