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955.21 TG CH-AR

Art. 16 Tourismusgesetz (TG) - Kurtaxenreglement

4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen
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Art. 16 TG · Kurtaxenreglement

1. Die Gemeinde legt durch Reglement insbesondere fest

a) den Kreis der Abgabepflichtigen;

b) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Kurtaxe;

c) die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe sowie deren Kontrolle.

2. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 19 47 · ar (Art. 16 Abs. 1 TG)
Bylaw Validity and Tax Enforcement in Visitor Tax Dispute
st geschaffen und von ihm überwiegenden Mass genutzt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen war die Verwendung zu Werbezwecken. Art. 16 Abs. 1 TG verdeutlicht ausserdem im Vergleich zu Art. 13 Abs. 1 altTG, dass im Kurtaxenreglement die Bemessungsgrundlage, die Erh