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955.21 TG CH-AR

Art. 15 Tourismusgesetz (TG) - Grundsatz

4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen
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Art. 15 TG · Grundsatz

1. Die Gemeinde kann für das Beherbergen von Gästen eine Kurtaxe erheben.

2. Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, zur Unterstützung der Angebotsgestaltung im Tourismus sowie zur Gewährung von Beiträgen an Tourismusorganisationen zu verwenden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 19 47 · ar (Art. 15 ff. TG)
Bylaw Validity and Tax Enforcement in Visitor Tax Dispute
e aufgrund der Totalre- vision per se nicht mehr anwendbar sind. Dies umso weniger als dass die Bestimmungen zur Kurtaxe (Art. 15 ff. TG) im Vergleich zur vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember