955.21
TG
CH-AR
Art. 14 Tourismusgesetz (TG) - Erhebung
3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe
Art. 14 TG · Erhebung
1. Die zuständige kantonale Stelle veranlagt und bezieht die Tourismusabgabe auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen.
2. Die Gemeinden melden der zuständigen kantonalen Stelle jährlich die Abgabepflichtigen in ihrer Gemeinde.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Erhebung. Er kann die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgabe an Dritte übertragen.