Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.21 TG CH-AR

Art. 13 Tourismusgesetz (TG) - Bemessungsgrundlage

3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 TG · Bemessungsgrundlage

1. Die Tourismusabgabe wird als jährliche Pauschale erhoben. Sie bemisst sich wie folgt

a) für Betriebe, die Gäste beherbergen

i. Hotelbetriebe: maximal 350 Franken pro Zimmer;

ii. Parahotelleriebetriebe: maximal 150 Franken pro Zimmer;

iii. Campingplätze: maximal 150 Franken pro Standplatz;

iv. übrige Übernachtungsmöglichkeiten: maximal 10 Franken pro Schlafplatz;

b) für Restaurationsbetriebe: nach Massgabe der den Gästen zugänglichen Gesamtfläche, maximal 500 Franken;

c) für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten: nach Massgabe der Betriebsgrösse, maximal 1‘000 Franken;

d) für öffentliche Transportunternehmen: nach Massgabe der Verkehrsleistungen innerhalb des Kantons, maximal 5‘000 Franken;

e) für Häuser, Wohnungen und Zimmer im Eigengebrauch, die zu Ferien- oder Erholungszwecken gehalten werden: maximal 600 Franken pro Haus, Wohnung oder Zimmer.

2. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben sowie die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Saisonbetriebe und kleine Betriebe reduzierte Ansätze vorsehen.

← Art. 12 TG Tourismusgesetz (TG) - Zweck Art. 14 TG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →