Art. 13 Tourismusgesetz (TG) - Bemessungsgrundlage
Art. 13 TG · Bemessungsgrundlage
1. Die Tourismusabgabe wird als jährliche Pauschale erhoben. Sie bemisst sich wie folgt
a) für Betriebe, die Gäste beherbergen
i. Hotelbetriebe: maximal 350 Franken pro Zimmer;
ii. Parahotelleriebetriebe: maximal 150 Franken pro Zimmer;
iii. Campingplätze: maximal 150 Franken pro Standplatz;
iv. übrige Übernachtungsmöglichkeiten: maximal 10 Franken pro Schlafplatz;
b) für Restaurationsbetriebe: nach Massgabe der den Gästen zugänglichen Gesamtfläche, maximal 500 Franken;
c) für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten: nach Massgabe der Betriebsgrösse, maximal 1‘000 Franken;
d) für öffentliche Transportunternehmen: nach Massgabe der Verkehrsleistungen innerhalb des Kantons, maximal 5‘000 Franken;
e) für Häuser, Wohnungen und Zimmer im Eigengebrauch, die zu Ferien- oder Erholungszwecken gehalten werden: maximal 600 Franken pro Haus, Wohnung oder Zimmer.
2. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben sowie die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Saisonbetriebe und kleine Betriebe reduzierte Ansätze vorsehen.