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955.21 TG CH-AR

Art. 12 Tourismusgesetz (TG) - Abgabepflicht

3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe
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Art. 12 TG · Abgabepflicht

1. Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Gäste beherbergen und folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten

a) Hotelbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthäuser, Herbergen, Kurhäuser und dergleichen);

b) Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze, Jugendherbergen, Bed and Breakfast, Bauernhöfe und dergleichen);

c) alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Gruppenunterkünfte, Massenlager, Klubhäuser und dergleichen).

2. Abgabepflichtig sind ferner natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig folgende Betriebe führen

a) Restaurationsbetriebe (Restaurants, Cafés, Besenbeizen, Pubs, Bars und dergleichen);

b) Anbieterinnen und Anbieter von gewinnorientierten touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten (Ski- und Alpinschulen, Langlaufschulen, Wander- und Biketouren, Gleitschirmflüge, Trekking, Rafting, Canyoning und dergleichen);

c) öffentliche Transportunternehmen (Eisenbahnen, Postauto- und Busbetriebe, Seil- und Bergbahnen).

3. Der Abgabepflicht untersteht auch, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken hält.

4. Von der Abgabepflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten, Alters- und Pflegeheime, Institutionen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung sowie Mensen von Unternehmen, die den Restaurationsbetrieb überwiegend für eigene Bedürfnisse führen.

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