955.21
TG
CH-AR
Art. 11 Tourismusgesetz (TG) - Grundsatz
3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe
Art. 11 TG · Grundsatz
1. Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.
2. Der Ertrag der Tourismusabgabe ist zur Finanzierung von Massnahmen nach diesem Gesetz zu verwenden.