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955.21 TG CH-AR

Art. 11 Tourismusgesetz (TG) - Grundsatz

3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe
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Art. 11 TG · Grundsatz

1. Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.

2. Der Ertrag der Tourismusabgabe ist zur Finanzierung von Massnahmen nach diesem Gesetz zu verwenden.

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