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955.21 TG CH-AR

Art. 1 Tourismusgesetz (TG) - Zweck

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 TG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus mit dem Ziel

a) die Schönheiten der Natur sowie die Schätze der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons zu nutzen und zu achten;

b) attraktive Ferien- und Freizeitangebote für Übernachtungsgäste, Tagesgäste sowie die einheimische Bevölkerung zu schaffen;

c) die Bekanntheit von Appenzell Ausserrhoden als Tourismusdestination im In- und Ausland zu erhöhen;

d) die Zusammenarbeit über politische und institutionelle Grenzen hinweg zu unterstützen und Kooperationen mit anderen Tourismusdestinationen zu nutzen;

e) die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Beherbergungswirtschaft zu verbessern.

2. Die Förderung des Tourismus berücksichtigt die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste sowie die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

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