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CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) - Gastgewerbe
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) · Gastgewerbe
1. Der Inhaber einer gastgewerblichen Bewilligung für die Abgabe von gebrannten Wassern zum Genuss an Ort und Stelle und über die Gasse bedarf keiner besonderen Kleinhandelsbewilligung.
2. Das Einrichten eigentlicher Verkaufsstellen und das Anpreisen des Gassenverkaufs sind ihm nur mit einer Bewilligung gemäss dieser Verordnung gestattet.