Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.14 CH-AR

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) - Bewilligungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) · Bewilligungen

1. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Nicht besonders befristete Bewilligungen gelten für eine Dauer von fünf Jahren.

3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

← Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) Zuständige Behörde Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →