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CH-AR
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) - Bewilligungen
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) · Bewilligungen
1. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Nicht besonders befristete Bewilligungen gelten für eine Dauer von fünf Jahren.
3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.