955.111
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - b) Freinächte
IV. Wirtschaftspolizei
Art. 8 Gastgewerbeverordnung · b) Freinächte
1. In den Nächten von Silvester auf Neujahr, vom ersten auf den zweiten August und vom Blochmontag auf Dienstag darf durchgehend gewirtet werden.
2. Der Gemeinderat kann kommunale Anlässe (z.B. Jahrmarkttag, Alpauf- und -abfahrt, Alter Silvester) bezeichnen, an denen keine Schliessungszeiten gelten.