Art. 7 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Öffnungszeiten a) Grundsatz
Art. 7 Gastgewerbeverordnung · Öffnungszeiten a) Grundsatz
1. Die Betriebe sind von Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr, am Freitag und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen.
2. Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell andere Öffnungszeiten beantragen, prüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die folgenden Kriterien
a) örtliche Lage des Betriebes;
b) Art und Umfang des Betriebes;
c) Betriebsführung.
3. In Einzelfällen kann der Gemeinderat oder die Kantonspolizei Gesuche um Verlegungen der Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen. Die Gesuche sind bis spätestens 16.00 Uhr am Tage des geplanten Anlasses einzureichen.
4. Gartenwirtschaften sind um 24.00 Uhr zu schliessen; es dürfen keine Verlegungen der Öffnungszeiten bewilligt werden.
5. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bei besonderen Anlässen die Öffnungszeiten nach Anhörung des Gemeinderates allgemein verlegen oder aufheben.