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955.111 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Bearbeitung

III. Bewilligungsverfahren
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Art. 6 Gastgewerbeverordnung · Bearbeitung

1. Der Gemeinderat oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie können nötigenfalls Rücksprache mit Amtsstellen und Fachleuten nehmen.

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