955.111
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Bearbeitung
III. Bewilligungsverfahren
Art. 6 Gastgewerbeverordnung · Bearbeitung
1. Der Gemeinderat oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie können nötigenfalls Rücksprache mit Amtsstellen und Fachleuten nehmen.