955.111
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Beilagen
III. Bewilligungsverfahren
Art. 5 Gastgewerbeverordnung · Beilagen
1. Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen
a) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde;
c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre.
2. Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.