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955.111 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Beilagen

III. Bewilligungsverfahren
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Art. 5 Gastgewerbeverordnung · Beilagen

1. Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen

a) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;

b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde;

c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre.

2. Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.

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