955.111
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Gesuch
III. Bewilligungsverfahren
Art. 4 Gastgewerbeverordnung · Gesuch
1. Gesuche um wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen sind rechtzeitig beim Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit.
3. Gelegenheitsanlässe gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes sind der Gemeinde spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der Öffnungszeiten ist Art. 7 Abs. 3 anwendbar.