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955.111 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Gesuch

III. Bewilligungsverfahren
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Art. 4 Gastgewerbeverordnung · Gesuch

1. Gesuche um wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen sind rechtzeitig beim Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit.

3. Gelegenheitsanlässe gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes sind der Gemeinde spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der Öffnungszeiten ist Art. 7 Abs. 3 anwendbar.

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