955.111
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Dekorationen
II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Art. 3 Gastgewerbeverordnung · Dekorationen
1. Dekorationen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Sie müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen genügen.
2. Fasnachtsdekorationen dürfen frühestens zehn Tage vor dem Fasnachtssonntag angebracht und müssen spätestens am Tag nach dem Blochmontag entfernt werden.
3. Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften.