955.111
CH-AR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Polizeiorgane
I. Behörden
Art. 2 Gastgewerbeverordnung · Polizeiorgane
1. Verwaltungspolizei im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses bearbeitet alle gastgewerblichen Fragen, soweit dafür nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es unterstützt und berät die Gemeinden und das Gastgewerbe in wirtschaftspolizeilichen Belangen.
2. Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften gemäss Art. 9-13 des Gesetzes.