955.111
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) - Gemeinderat
I. Behörden
Art. 1 Gastgewerbeverordnung · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat bearbeitet Gesuche um Erteilung von wirtschaftspolizeilichen Bewilligungen und stellt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Antrag.
2. Er bewilligt, soweit dafür nicht die kantonalen Behörden zuständig sind, die Verlegung der Öffnungszeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann einen Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen.