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955.11 CH-AR

Art. 9 Gesetz über das Gastgewerbe - Ruhe und Ordnung

II. Wirtschaftspolizei
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Art. 9 Gesetz über das Gastgewerbe · Ruhe und Ordnung

1. Wer einen Betrieb führt, sorgt für Ruhe und Ordnung.

2. Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft namentlich während der Nachtzeit nicht übergebührlich gestört oder belästigt werden.

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