955.11
CH-AR
Art. 9 Gesetz über das Gastgewerbe - Ruhe und Ordnung
II. Wirtschaftspolizei
Art. 9 Gesetz über das Gastgewerbe · Ruhe und Ordnung
1. Wer einen Betrieb führt, sorgt für Ruhe und Ordnung.
2. Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft namentlich während der Nachtzeit nicht übergebührlich gestört oder belästigt werden.