955.11
CH-AR
Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe - Persönliche Betriebsführung
II. Wirtschaftspolizei
Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe · Persönliche Betriebsführung
1. Wer eine Bewilligung besitzt, hat den Betrieb persönlich zu führen und ist für eine Stellvertretung, die bei Abwesenheit eingesetzt wird, verantwortlich.