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955.11 CH-AR

Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe - Persönliche Betriebsführung

II. Wirtschaftspolizei
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Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe · Persönliche Betriebsführung

1. Wer eine Bewilligung besitzt, hat den Betrieb persönlich zu führen und ist für eine Stellvertretung, die bei Abwesenheit eingesetzt wird, verantwortlich.

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