Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.11 CH-AR

Art. 7 Gesetz über das Gastgewerbe - Polizeiorgane

II. Wirtschaftspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über das Gastgewerbe · Polizeiorgane

1. Den Polizeiorganen des Kantons ist jederzeit Zutritt zu allen öffentlich zugänglichen und betrieblich notwendigen Räumen zu gestatten.

← Art. 6 Gesetz über das Gastgewerbe Grundsatz Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →