955.11
CH-AR
Art. 7 Gesetz über das Gastgewerbe - Polizeiorgane
II. Wirtschaftspolizei
Art. 7 Gesetz über das Gastgewerbe · Polizeiorgane
1. Den Polizeiorganen des Kantons ist jederzeit Zutritt zu allen öffentlich zugänglichen und betrieblich notwendigen Räumen zu gestatten.