955.11
CH-AR
Art. 6 Gesetz über das Gastgewerbe - Entzug
I. Bewilligung
Art. 6 Gesetz über das Gastgewerbe · Entzug
1. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr bestehen oder sich wesentlich geändert haben,
b) die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften wiederholt verletzt wurden,
c) im Betrieb die Missachtung des Betäubungsmittelrechts toleriert wird.
2. Vor dem Entzug ergeht in der Regel eine schriftliche Verwarnung.
3. Die Gemeinde wird angehört.