955.11
CH-AR
Art. 5 Gesetz über das Gastgewerbe - Eröffnung des Betriebes
I. Bewilligung
Art. 5 Gesetz über das Gastgewerbe · Eröffnung des Betriebes
1. Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.