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955.11 CH-AR

Art. 5 Gesetz über das Gastgewerbe - Eröffnung des Betriebes

I. Bewilligung
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Art. 5 Gesetz über das Gastgewerbe · Eröffnung des Betriebes

1. Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.

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